Informationen und Regeln für die Bild-Nutzung

Gemäss Art. 19c Abs. 1 ZGB dürfen urteilsfähige handlungsunfähige Personen über die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehe, selbst entscheiden. Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Demzufolge dann, wenn sie die Tragweite und den Zweck einer Abbildung, deren Publikation und die Auswirkungen einer Veröffentlichung versteht. Alle Mitglieder, welche das 16 Lebensjahr erreicht haben (Aktivmitglieder), die die Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit erfüllen, können ihre Einwilligung selbstständig erteilen. Für die Einwilligung der Urteilsunfähigen Mitglieder bedarf es die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der jeweiligen Person.

Die Einwilligung ist freiwillig. Aus der Verweigerung oder dem Widerruf entstehen keinerlei Nachteile. Der Widerruf ist jederzeit möglich und bewirkt, dass veröffentlichte Fotos nicht erneut verwendet und keine weiteren Fotos eingestellt werden. Bei Veröffentlichung eines Gruppenfotos führt der spätere Widerruf einer einzelnen Person grundsätzlich nicht dazu, dass das Bild nicht erneut verwendet werden darf.

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